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Es wurde eine 1. Novelle zur 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ausgegeben, die auf die in mehreren Bundesländern auftretende Problematik der mangelnden Verfügbarkeit von PCR-Tests reagiert:

„Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Mitarbeiter ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“

Betroffene MitarbeiterInnen dürfen daher ausnahmsweise auch ohne PCR-Testergebnis eingelassen werden, sofern sie einen negativen Antigentestvorweisen können.