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Wurden Sie oder Ihre Mitarbeiter*innen nach dem Epidemiegesetz behördlich (mittels Bescheid) abgesondert und sind durch diese Erwerbsverhinderung Vermögensnachteile entstanden, kann hierfür eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten vom Tag der Aufhebung der Absonderung einzubringen. Nach Ablauf der drei Monate erlischt der Anspruch.

Erfolgte die behördliche Absonderung in Wien durch die MA 15, ist der Antrag auf Verdienstentgang bei der MA 40 Fachgruppe Gesundheitsrecht per E-Mail an gesundheitsrecht(at)ma40.wien.gv.at oder postalisch an folgende Adresse zu stellen:
Fachgruppe Gesundheitsrecht der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40), Thomas-Klestil-Platz 6, 1030 Wien.

Aus Sicht der Zahnärzt:in als Unternehmer:in, können zwei Fälle unterschieden werden:

  • Fall 1: Ein*e Mitarbeiter:in wird abgesondert.
  • Fall 2: Sie selbst, als Unternehmer:in, werden abgesondert.

Zu Fall 1: Ein*e Mitarbeiter:in wird abgesondert
Wird ein*e Mitarbeiter:in abgesondert, ist das Gehalt entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch während der Absonderung weiterhin auszubezahlen. Mit dieser Auszahlung entsteht sogleich ein Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Gehalts. Neben dem Gehalt wird zusätzlich der Dienstgeber:innenanteil zur Sozialversicherung aliquot refundiert. Der Antrag kann mit diesem Formular an die Behörde gestellt werden.

Zusätzlich zum Antrag sind...

  • ... der Gehaltszettel des*der Mitarbeiter:in der letzten drei Monate vor der behördlichen Anordnung, ...
  • ... der Nachweis über die Entgeltzahlung für den Geltungszeitraum der behördlichen Anordnung (mittels Kontoauszug) sowie ...
  • ... die für den Geltungszeitraum der behördlichen Anordnung bezahlten Dienstgeber:innenanteile (mittels Kontoauszug) beizulegen.

Zu Fall 2: Sie selbst - als Zahnärzt:in und Unternehmer:in - werden abgesondert
Für die Berechnung des Verdienstentgangs eines*r unter Quarantäne gestellten Zahnärzt:in ist das auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) veröffentlichte Berechnungstool zu verwenden. Ein Klick auf den Link "Berechnungstool" öffnet dieses in Ihrem Browser. Wenn Sie mit der rechten Maustaste auf den Link klicken, können Sie die Datei bei Ihnen lokal speichern.

Aufgrund der Komplexität der Antragstellung empfiehlt es sich, dieses von einem*einer Steuerberater:in oder Bilanzbuchhalter:in ausfüllen zu lassen. Diese Vertreter:innen haben die Richtigkeit der vorgenommenen Berechnungen zu bestätigen. Die dafür entstehenden Kosten werden mit dem gestellten Antrag, bis zu einem Maximalbetrag von EUR 1.000 pro Antrag, entsprechend refundiert.

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Website der Stadt Wien.