WANN?
Mit Vollendung des 70. Lebensjahrs (70. Geburtstag) wird der Kassenvertrag für Zahnärzt:innen beendet. Für eine geordnete Übergabe der Kassenplanstelle an eine/einen junge/n Kolleg:in ist eine rechtzeitige Vorbereitung unabdingbar. Spätestens sechs Monate vor der geplanten Übergabe muss die Kassenplanstelle offiziell ausgeschrieben werden.
WER?
Ordinationsinhaber:innen können einen bevorzugten Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin bei der Bewerbung um ihre Kassenplanstelle unterstützen. Diese sammeln durch Vertretungs- und/oder Jobsharing-Tätigkeiten wichtige Punkte für ihre spätere Bewerbung.
Ausschlaggebend für die Reihung der Bewerber:innen sind die für das Bundesland Wien gültigen Reihungskriterien und das darauf basierende Punktesystem. Diese Punkte berechnen sich aus den Kategorien Berufserfahrung (angestellt, Vertretung, Jobsharing), fachliche Qualifikation (Fort- und Weiterbildung) sowie Wartezeit (Zeitpunkt der Eintragung in die Interessentenliste).
ACHTUNG: Die potenzielle Übernehmerin bzw. der potenzielle Übernehmer muss in der Interessentenliste für Kassenplanstellen in Wien eingetragen sein.
Für Familienmitglieder gibt es keine Bevorzugung, es gelten die gleichen Bedingungen.
WIE?
Vertretung und Jobsharing müssen schriftlich der Landeszahnärztekammer für Wien gemeldet werden.
Das Ansuchen um Ausschreibung ist ebenfalls an die Landeszahnärztekammer für Wien zu richten. Über die Ausschreibung entscheidet die Österreichische Gesundheitskasse.
ACHTUNG: Sobald die Ausschreibung veröffentlicht ist, kann diese nicht mehr zurückgezogen werden.
Am Ende der Ausschreibungsfrist wird die Reihungsliste der Bewerber:innen nach der Anzahl der erreichten Punkte erstellt. Die/der Ordinationsübergeber:in und die/der Erstgereihte werden eingeladen, miteinander in Verhandlungen zu treten. Dafür läuft eine Frist von drei Monaten, die gegebenenfalls verlängert werden kann.
WIE VIEL?
Sollte sich ein junger Kollege/eine Kollegin dafür entscheiden, Ihre Ordination zu übernehmen, können Praxisräumlichkeiten, Ausstattung und Patient:innenstock abgelöst werden. Bezüglich der Höhe dieser Ablöse existiert kein Regelung. Um den ungefähren Wert einzuschätzen, empfiehlt sich die Unterstützung durch die Steuerberatungskanzlei des Vertrauens, die Standort, Jahresumsatz, Ausstattung und Zustand der Praxis prüft.
Für die Erstellung des Übergabe-Vertrages empfehlen wir, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
WAS, WENN NICHT?
Sollte eine Übernahme bestehender Ordinationsräumlichkeiten nicht zustande kommen, darf die/der Übergeber:in mit dem Kassenvertrag maximal drei Jahre weiterarbeiten, sofern die Altersgrenze (70. Geburtstag) noch nicht erreicht ist. Eine weitere Ausschreibung ist nicht möglich.
Sollte die/der Erstgereihte die Bewerbung zurückziehen, kommt die oder der Nächstgereihte auf der Reihungsliste zum Zug. Neue Verhandlungen können beginnen.
Gibt es auf die Ausschreibung keine Bewerber:innen, so kann die/der Ordinationsinhaber:in entweder den Kassenvertrag ohne Nachfolge zurücklegen oder weiter als Kassenzahnärzt:in tätig sein, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist. Eine weitere Ausschreibung zu einem späteren Zeitpunkt ist grundsätzlich möglich.
UND DANACH?
Auch für die Zeit nach der Tätigkeit als Kassenzahnärztin/Kassenzahnarzt sind zeitgerecht eine Reihe von Überlegungen anzustellen:
Eine Eintragung in der Zahnärzteliste ist wahlweise als niedergelassene/r oder Wohnsitzzahnärzt:in möglich (wenn man weiterarbeiten will) oder – nach Beendigung der zahnärztlichen Tätigkeit – als außerordentliches Mitglied. Ist dies nicht gewünscht, erfolgt die Streichung aus der Liste.
Die Höhe des Pensionsanspruches (Wohlfahrtsfonds) sollte frühzeitig errechnet werden.
Ein weiterer wichtiger steuerlicher Aspekt: Eine Ablösezahlung und auch das letzte Verrechnungsquartal können (nach derzeitigen Steuerrichtlinien) zum halben Einkommensteuersatz versteuert werden, vorausgesetzt man geht nach der Übergabe der Praxis ein Jahr lang keiner beruflichen Tätigkeit nach. Daher sollte man sich gründlich überlegen, ob sich das Weiterarbeiten nach der Übergabe auszahlt.
Versicherungsrechtliche Fragen sind zu klären (Ärzte-Haftpflichtversicherung, Ärzte-Rechtsschutzversicherung).