WANN?
Mit Vollendung des 70. Lebensjahrs (70. Geburtstag) wird der Kassenvertrag für Zahnärzt:innen beendet. Für eine geordnete Übergabe der Kassenplanstelle an eine/einen junge/n Kolleg:in ist eine rechtzeitige Vorbereitung unabdingbar. Bereits drei bis fünf Jahre vor der Ordinationsübergabe sollte der/die potenzielle Nachfolger:in feststehen. Um die Suche zu erleichtern, besteht die Möglichkeit eines Inserates in der ÖZZ oder in der Online-Jobbörse der Landeszahnärztekammer für Wien. Spätestens sechs Monate vor der geplanten Übergabe muss die Kassenplanstelle offiziell ausgeschrieben werden.
WER?
Ordinationsinhaber:innen können einen bevorzugten Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin bei der Bewerbung um ihre Kassenplanstelle unterstützen.
Ausschlaggebend für die Reihung der Bewerber:innen sind die für das Bundesland Wien gültigen Reihungskriterien und das darauf basierende Punktesystem. Diese Punkte berechnen sich aus den Kategorien Berufserfahrung (angestellt, Vertretung, Jobsharing), fachliche Qualifikation (Fort- und Weiterbildung) sowie Wartezeit (Zeitpunkt der Eintragung in die Interessentenliste). Mit Vertretungstätigkeit oder Jobsharing an der ausgeschriebenen Stelle sammelt man zusätzliche Punkte, die die Erstreihung auf der Bewerber:innenliste sicherstellen.
Achtung! Der potenzielle Übernehmer bzw. die Übernehmerin muss in der Interessentenliste für Kassenplanstellen in Wien eingetragen sein.
Für Familienmitglieder gibt es keine Bevorzugung, es gelten die gleichen Bedingungen.
Um die Bedingungen der Übergabe (Höhe des Kaufpreises, eventuelle Übernahme der Angestellten, Übernahme des Patientenstocks samt Aufbewahrung der Krankengeschichten etc.) festzulegen, ist ein schriftlicher Vorvertrag mit dem potenziellen Übernehmer bzw. der Übernehmerin auf jeden Fall zu empfehlen.
Da es für Kolleg:innen aus Drittstaaten Sonderregelungen gibt, ersuchen wir Betroffene darum, Kontakt mit dem Referat Niederlassung der Landeszahnärztekammer für Wien aufzunehmen.
WIE?
Vertretung und Jobsharing müssen schriftlich der Landeszahnärztekammer für Wien gemeldet werden.
Das Ansuchen um Ausschreibung ist ebenfalls an die Landeszahnärztekammer für Wien zu richten. Der ungefähre Zeitpunkt der Ausschreibung kann individuell vereinbart werden.
Achtung! Sobald die Ausschreibung veröffentlicht ist, kann diese nicht mehr zurückgezogen werden.
Am Ende der Ausschreibungsfrist wird die Reihungsliste der Bewerber:innen nach der Anzahl der erreichten Punkten erstellt. Die/der Ordinationsübergeber:in und die/der Erstgereihte werden eingeladen, miteinander in Verhandlungen zu treten. Dafür läuft eine Frist von drei Monaten, die gegebenenfalls um weitere drei Monate verlängert werden kann. Im besten Fall wird aus dem Vorvertrag ein Vertrag.
WIE VIEL?
Es existiert keine Regelung bezüglich der Höhe der Ablöse.
Praxisräumlichkeiten, Ausstattung und Patient:innenstock können abgelöst werden. Um den ungefähren Wert einzuschätzen, empfiehlt sich die Unterstützung durch die Steuerberatungskanzlei des Vertrauens, die Standort, Jahresumsatz, Ausstattung und Zustand der Praxis prüft.
Gibt es einen potentiellen Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin, ist es sinnvoll mit anwaltlicher Unterstützung einen Vertrag bezüglich der Übergabe zu erstellen bzw. einen Vorvertrag auszuhandeln.
WAS, WENN NICHT?
Mit der Erstreihung erwirbt die/der Bewerber:in den Anspruch auf die Kassenplanstelle. Er oder sie ist nicht verpflichtet, die Ordinationsräumlichkeiten zu übernehmen. Es besteht für den übernehmenden Zahnarzt/die übernehmende Zahnärztin die Möglichkeit, sich in unmittelbarer Umgebung einen alternativen Standort zu suchen.
In diesem Fall darf die/der Übergeber:in mit dem Kassenvertrag maximal drei Jahre weiterarbeiten, sofern die Altersgrenze (70. Geburtstag) noch nicht erreicht ist. Eine weitere Ausschreibung ist nicht möglich!
Sollte die/der Erstgereihte die Bewerbung zurückziehen, kommt die oder der Nächstgereihte auf der Reihungsliste zum Zug. Neue Verhandlungen können beginnen.
Gibt es auf die Ausschreibung keine Bewerber:innen, so kann die/der Ordinationsinhaber:in entweder den Kassenvertrag ohne Nachfolge zurücklegen oder weiter als Kassenärzt:in tätig sein, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist. Eine weitere Ausschreibung zu einem späteren Zeitpunkt ist grundsätzlich möglich.
UND DANACH?
Auch für die Zeit nach der Tätigkeit als Kassenzahnarzt oder Kassenzahnärztin sind zeitgerecht eine Reihe von Überlegungen anzustellen:
Eine Eintragung in der Zahnärzteliste ist wahlweise als niedergelassene/r oder Wohnsitzzahnärzt:in möglich (wenn man weiterarbeiten will) oder – nach Beendigung der zahnärztlichen Tätigkeit – als außerordentliches Mitglied. Ist dies nicht gewünscht, erfolgt die Streichung aus der Liste.
Die Höhe des Pensionsanspruches (Wohlfahrtsfonds) sollte frühzeitig errechnet werden.
Ein weiterer wichtiger steuerlicher Aspekt: Eine Ablösezahlung und auch das letzte Verrechnungsquartal können (nach derzeitigen Steuerrichtlinien) zum halben Einkommensteuersatz versteuert werden, vorausgesetzt man geht nach der Übergabe der Praxis ein Jahr lang keiner beruflichen Tätigkeit nach. Daher sollte man sich gründlich überlegen, ob sich das Weiterarbeiten nach der Übergabe auszahlt.
Versicherungsrechtliche Fragen sind zu klären (Ärzte-Haftpflichtversicherung, Ärzte-Rechtsschutzversicherung).