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Mit 8. November 2021 treten die Regelungen der 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Kraft. Für die zahnärztliche Ordination ergibt sich daraus:

  • Patient:innen sowie Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen eine  FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Einen Test- oder Impfnachweis müssen sie weiterhin nicht vorlegen.
  • Für das Ordinationsteam gilt, dass Mitarbeiter:innen nur eingelassen werden dürfen, wenn diese einen gültigen 2,5 G-Nachweis vorweisen (zur Gültigkeit insbesondere von Testnachweisen siehe unten). Zusätzlich ist in geschlossenen Räumen weiterhin (zumindest) Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch die Ordinationsbetreiber:innen haben einen 2,5 G-Nachweis bereitzuhalten.
  • Ein zusätzlicher PCR-Testnachweis für Personen, die 2 G nachweisen können, ist nicht erforderlich.

„2,5 G-Nachweis“:

Folgende Nachweise gelten alternativ als 2,5 G-Nachweise:

1. Impfnachweis über eine

  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage (!) zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf;
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage (!) zurückliegen darf, oder
  • Drittimpfung bzw. weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage (!) zurückliegen darf und zwischen dieser und der letzten Impfung 120 Tage (bzw. nach der Impfung mit einem Impfstoff, bei dem nur eine Impfung vorgesehen ist, mindestens 14 Tage) verstrichen sein müssen.

Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Impfnachweise von 360 auf 270 Tage gilt ab 
6. Dezember – das bedeutet, dass alle Zahnärzt:innen und ihr Team, sofern sie ihre Zweitimpfung vor dem
6. 3. 2021 bekommen haben, bis zu diesem Zeitpunkt eine Drittimpfung durchführen müssen.

2. Genesungsnachweis bzw. ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde bzw. ein entsprechender Absonderungsbescheid.

3. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekular-biologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf. Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2 G-Nachweises gilt nicht für Personen, die nicht „ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit“ geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen.

  • Übergangsregelung bis 14. November 2021:

    • Für Mitarbeiter:innen und Betreiber:innen gilt noch 3 G (zulässig: Antigentest, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf) bzw. haben sie, wenn sie über keinen 3 G-Nachweis verfügen, am Arbeitsort durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen. Ab 15. November 2021 sind Antigentests nicht mehr gültig.

Weiterhin ist unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (z. B. durch Aufstellen von Plexiglaswänden im Rezeptionsbereich).

Informationen zur aktuellen behördlichen Vorgangsweise bei der Kontaktpersonennachverfolgung finden Sie auf der Webseite des Ministeriums unter „Erlässe“: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html.