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Mit 1. November 2021 treten auf Bundesebene die Regelungen der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Kraft. Für die zahnärztliche Ordination ergibt sich daraus:

  • Patient:innen sowie Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen eine  FFP2-Maske zu tragen. Einen Test- oder Impfnachweis müssen sie weiterhin nicht vorlegen.
  • Für das Ordinationsteam gilt, dass Mitarbeiter:innen nur eingelassen werden dürfen, wenn diese einen gültigen 3G-Nachweis vorweisen (zur Gültigkeit insbesondere von Testnachweisen siehe unten). Zusätzlich ist in geschlossenen Räumen weiterhin (zumindest) Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch die Ordinationsbetreiber:innen haben einen 3G-Nachweis bereitzuhalten.

ACHTUNG: Für die Situation in Wien gibt es aktuell noch keine Begleitverordnung, woraus sich noch Änderungen zur Bundesregelung, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Testnachweise, ergeben könnten. Sobald uns eine konkrete Wiener Verordnung vorliegt, werden wir neuerlich informieren.

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„3G-Nachweis“:
 

1. Impfnachweis über eine

  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
  • Drittimpfung bzw. weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der letzten Impfung 120 Tage (bzw. nach der Impfung mit einem Impfstoff, bei dem nur eine Impfung vorgesehen ist, mindestens 14 Tage) verstrichen sein müssen.

2. Genesungsnachweis bzw. ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde bzw. ein entsprechender Absonderungsbescheid;

3. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekular-biologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

4. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, bzw. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zurEigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, bzw. Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist.

  • Bis 14. November 2021 gibt es hinsichtlich des 3G-Nachweises eine Übergangsregelung: Mitarbeiter:innen und Betreiber:innen, die über keinen Nachweis verfügen, haben am Arbeitsort durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Weiterhin ist unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, (z. B. durch Aufstellen von Plexiglaswänden im Rezeptionsbereich).
  • Informationen zur aktuellen behördlichen Vorgangsweise bei der Kontaktpersonennachverfolgung finden Sie auf der Webseite des Ministeriums unter „Erlässe“: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html.