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Mit 12. Dezember 2021 traten die Regelungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Für die zahnärztliche Ordination ergeben sich daraus keine Neuerungen.
Auch mit der 7.  Novelle zu dieser Verordnung sind keine die zahnärztliche Ordination betreffenden Änderungen erfolgt.

Es bleiben somit folgende Regelungen aufrecht:

  • Patient:innen sowie Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Einen Test- oder Impfnachweis müssen sie weiterhin nicht vorlegen.
  • Für das Ordinationsteam gilt, dass Mitarbeiter:innen nur eingelassen werden dürfen, wenn diese einen gültigen 2,5 G-Nachweis vorweisen (zur Gültigkeit insbesondere von Testnachweisen siehe unten). Zusätzlich ist in geschlossenen Räumen nun eine FFP2-Maske zu tragen. Auch die Ordinationsbetreiber:innen haben einen 2,5 G-Nachweis bereitzuhalten.
  • Ein zusätzlicher PCR-Testnachweis für Personen, die 2 G nachweisen können, ist nicht erforderlich.

 „2,5 G-Nachweis“:
Folgende Nachweise gelten alternativ als 2,5 G-Nachweise:

1. Impfnachweis über eine

  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf;
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  • Drittimpfung bzw. weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der letzten Impfung 120 Tage (bzw. nach der Impfung mit Impfstoff, bei dem nur eine Impfung vorgesehen ist, mindestens 14 Tage) verstrichen sein müssen.

2. Genesungsnachweis bzw. ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
bzw. ein entsprechender Absonderungsbescheid.

3. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekular-biologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf. 
Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein solcher Nachweis aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der beruflichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, gelten alternativ auch:
- ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2 Antigentests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder
- ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der behördlich erfasst wurde und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf

➢ Weiterhin ist unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (z. B. durch Aufstellen von
Plexiglaswänden im Rezeptionsbereich). Ordinationsbetreiber:innen können in ihren Ordinationen auch strengere Maßnahmen vorsehen.

➢ Informationen zur aktuellen behördlichen Vorgangsweise bei der Kontaktpersonennachverfolgung finden Sie auf der Webseite des Ministeriums s unter „Fachinformation – Information für Gesundheitsbehörden“:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Fachinformationen.htm

Mit 27. 12. 2021 (3. Novelle) trat folgender Zusatz in Kraft:
▪ „Boosternachweis“: Drittimpfung bzw. weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der letzten Impfung 120 Tage (bzw. nach der Impfung mit Impfstoff, bei dem nur eine Impfung vorgesehen ist, mindestens 14 Tage) verstrichen sein müssen.
▪ Zweitimpfung oder Impfung (bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist) und aufrechter Genesungsnachweis gilt als „Boosternachweis“.