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Die aktuelle Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) zur FFP2-Maskenpflicht lautet:

  • Der Arbeitgeber kann das Tragen der FFP2-Maske weiterhin empfehlen.
  • Allerdings müssen Mitarbeiter:innen dieser Empfehlung nicht nachkommen, da es keine arbeitsrechtliche Grundlage dafür gibt.
  • Ausnahme bilden Schwangere und Kinder/Jugendliche bis 14 Jahre: Hier kann der Arbeitgeber die Maskenpflicht für Mitarbeiter:innen anordnen.

Warum gibt es eine aktualisierte Empfehlung?
Laut BMAW ist eine FFP2-Maskenpflicht aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers unverhältnismäßig und überschießend und aus diesem Grunde unzulässig.

Wie begründet das BMAW diese Position?

  • Einerseits kann laut BMAW das Infektionsrisiko durch andere technische Schutzmaßnahmen wie Plexiglaswände oder Hygienemaßnahmen minimiert werden.
  • Andererseits sieht das BMAW Mitarbeiter:innen aufgrund der Tragedauer benachteiligt. Im Gegensatz zu Patient:innen müssten Mitarbeiter:innen nämlich die Maske während der gesamten Dienstzeit tragen; der Patient lediglich für die planbare Dauer seiner Behandlung.

Ist die Empfehlung des BMAW bindend?
Empfehlungen des BMAW zu arbeitsrechtlichen Fragen sind unverbindlich; im Streitfall entscheiden Arbeits- und Sozialgerichte.


[Quelle: Ärztekammer für Wien, Newsletter, 11.05.2023, redaktionell bearbeitet: Landeszahnärztekammer für Wien, 17.05.2023]