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22.04.2022

In der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ist folgende Verpflichtung für zahnärztliche Ordinationen neu geregelt worden:

Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden (dazu zählen u.a. Ordinationen und Gruppenpraxen) haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Über eine geplante, diesbezügliche Verpflichtung wurde die Österreichische Zahnärztekammer weder vorab informiert noch eingebunden.

  • COVID-19-Beauftragte: Es dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der/die COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen. In den meisten Fällen wird dies wohl der/die Ordinationsinhaber:in sein.
  • COVID-19-Präventionskonzept: ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2.

Nach der Verordnung hat dieses insbesondere zu enthalten:

  • spezifische Hygienemaßnahmen
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  • gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
  • Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens
  • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen

Die Österreichische Zahnärztekammer stellt Ihnen ein unverbindliches Muster für ein COVID-19-Präventionskonzept zur Verfügung.