(Wien, 17.06.2024) - Aus gegebenem Anlass weist die Landeszahnärztekammer für Wien darauf hin, bei der Anmietung von Ordinationsräumlichkeiten darauf zu achten, dass lediglich Raum- und ggf. Gerätemiete geleistet werden, es aber nicht zu einer Beteiligung an zahnärztlichen Honoraren durch die/den Vermieter:in kommt.
Vertragskonstruktionen, die die Mitwirkung von Vermieter:innen als „Ordinationsmanager:in“ von betrieblichen Abläufen in der Ordination vorsehen, sind regelmäßig nachteilig und rechtlich bedenklich. Wir empfehlen, solche Konstruktionen zu meiden. Bei einer zahnärztlichen Ordination handelt es sich um eine Gesundheitseinrichtung, deren Führung nach innen wie nach außen (insbesondere auch gegenüber Behörden) in der Verantwortung der Zahnärztin/des Zahnarztes liegt. Auch die Patient:innenakquise ist im Verantwortungsbereich der Zahnärztin/des Zahnarztes gelegen und sollte nicht Dritten übertragen werden.