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08.04.2022

Das System der vorläufigen Kammerbeiträge

Ärztegesetz und Zahnärztekammergesetz sowie die entsprechenden Satzungen und Beitragsordnungen verpflichten Sozialversicherungsträger (z.B. ÖGK, SVA, BVAEB, KFA, etc.), Krankenanstalten (z.B. zahnärztliche Ambulatorien der Sozialversicherungsträger) und Dienstgeber (sonstige zahnärztliche Ambulatorien) zum Einbehalt vorläufiger Wohlfahrtsfonds- und Kammerbeiträge.

Sinn der vorläufigen Beiträge ist es, laufend auf den einmal jährlich vorgeschriebenen Wohlfahrtsfonds- und Kammerbeitrag anzuzahlen. Dadurch verteilt sich die Beitragsbelastung besser und reduziert etwaige Nachzahlungsbeträge aus der Vorschreibung oder führt zu einem Guthaben. Die definitive Höhe der Jahresvorschreibungen wird durch die Vorauszahlungen nicht beeinflusst, diese berechnet sich anhand des zahnärztlichen Jahreseinkommens.

Art des Einbehalts

Die Einbehalte der vorläufigen Kammer- und Wohlfahrtsfondsbeiträge erfolgen bei Niedergelassenen von der Kassenabrechnung (quartalsweise) und bei Angestellten von der Gehaltsabrechnung (monatlich). Die konkreten Eurobeträge sind aus Ihrer Kassen- oder Gehaltsabrechnung ersichtlich.

Wahlzahnärzt:innen und Wohnsitzzahnärzt:innen erhalten für den Wohlfahrtsfonds eine vierteljährliche anteilige Vorschreibung vorläufiger Fondsbeiträge. Eine Einhebung vorläufiger Kammerbeiträge erfolgt nicht.

Den Gesamtbetrag Ihrer vorläufigen Beiträge finden Sie in der Jahresvorschreibung als Abzugsposition ausgewiesen (siehe Beispiel).

 

 

Höhe der vorläufigen Wohlfahrtsfondsbeiträge:

  • 9% bei niedergelassenen Zahnärzt:innen
  • 11% bei angestellten Zahnärzt:innen

Höhe der vorläufigen Kammerbeiträge:

  • 1,6 % vom Kassenhonorar für Zahnärzt:innen mit Kassenvertrag.
  • 1,25 % vom Bruttogrundgehalt einschließlich Sonderzahlungen für angestellte Zahnärzt:innen.
  • Von Sondergebühren (z.B. Privathonorare) werden weder vorläufige Kammer- noch WFF-Beiträge einbehalten! Die Verrechnung der Kammer- und WFF-Beiträge für diese Art von Einnahmen erfolgt im Rahmen der jährlichen Vorschreibung.

Beispiel ÖGK-Kassenabrechnung:

 

Beispiel Gehaltsabrechnung:

 

Das korrekte Funktionieren dieses Systems ist abhängig vom Informationsaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern / Arbeitgebern und der Concisa. Sollte der Einbehalt vorläufiger Beiträge in Ihrem Fall nicht nach dem hier beschriebenen System erfolgen, kontaktieren Sie uns bitte unter office(at)wr.zahnaerztekammer.at, damit wir eine Korrektur veranlassen können.

Für grundlegende Fragen in Bezug auf die Kammerbeitragsordnung stehen Ihnen Landesfinanzreferent Dr. Ozren Marković unter markovic(at)wr.zahnaerztekammer.at und Mag. Thomas Vilinsky unter vilinsky(at)wr.zahnaerztekammer.at zur Verfügung.