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18.01.2023

Immer wieder erreicht uns die Frage, wer für Behandlungsfehler des Vertreters/der Vertreterin haftet und welche Haftpflichtversicherung hier zuständig ist. 

Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen des Obersten Gerichtshofs (OGH): 

1. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.01.2008:

Die Haftpflichtversicherung des Vertreters/der Vertreterin ist nur dann zuständig, wenn mit ihm/ihr ein eigener Behandlungsvertrag zustande kam.

Voraussetzungen dafür sind:

  •  Schriftliche Information an der Eingangstür oder an einer zentral einsehbaren Stelle in der Ordination, dass ein:e Vertreter:in tätig wird.
  •  Die Patient:innen werden bereits bei der Anmeldung auf die Vertretung hingewiesen.
  •  Der/die Vertreter:in weist selbst darauf hin, dass er/sie als solche:r tätig wird.

2. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10.03.2008:

Diese Entscheidung fällt nur 48 Tage später und geht nicht auf die vorhergehende ein.

Es entsteht nur ein Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten/der Patientin und dem vertretenen Zahnarzt/der vertretenen Zahnärztin (= Ordinationsinhaber:in).
Der/die Vertreter:in wird als „Erfüllungsgehilfe/Erfüllungsgehilfin“ tätig, mit ihm/ihr wird kein eigener Behandlungsvertrag geschlossen. 

Hierbei handelt es sich um einen Wandel in der Rechtsprechung, so dass die Haftpflichtversicherung des Ordinationsinhabers/der Ordinationsinhaberin immer zuständig ist.

Nach diesen Entscheidungen wäre jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Haftpflichtversicherung zuständig ist.