14.02.2022
Die Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer berücksichtigt, dass bestimmte Lebenssituationen der Kolleginnen und Kollegen mit Einkunftseinbußen einhergehen können. Die Landeszahnärztekammern sind somit in der Lage, durch temporäre finanzielle Entlastungen ihre Mitglieder bei der Zahlung der Kammerbeiträge zu unterstützen. Diese Unterstützung umfasst Stundungen, Ermäßigungen oder vollständige Erlässe für definierte Zeitperioden. In diesem Newsletter wollen wir unsere Mitglieder über die Regelungen zu Kammerbeitrags-Erlässen informieren.
Neuregelungen:
Paragraf 5 Abs. 1 der Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer definiert, dass Kammermitgliedern in „Härtefällen“ Kammerbeiträge nachgelassen werden können. Bis vor kurzem wurde der Begriff „Härtefall“ aber nicht näher definiert, sodass es unklar war, welche Situationen als ein solcher einzustufen sind.
Auf Initiative des Finanzreferenten der Landeszahnärztekammer für Wien konnte mit der Beitragsordnung 2022 bundesweit eine klare Regelung geschaffen werden, die die Möglichkeit eines vollständigen Erlasses der Kammerbeiträge jedenfalls in folgenden Situationen vorsieht:
- Mutterschutz/Karenzurlaub/Väterkarenz (neu!)
- Grundwehr- und Zivildienst (neu!)
- Bildungskarenzen ohne Gehaltsfortzahlung (neu!)
Ein großer Teil der Ansuchen (ca. 60%) wird aus dem Grund von Mutterschutz bzw. Karenz gestellt. Durch die aktuelle Änderung der Beitragsordnung können sich alle Mitglieder, die sich in Mutterschutz/Karenz befinden (gilt auch bei Selbständigkeit oder Väterkarenz) unabhängig von ihrem Jahresgesamteinkommen für den Zeitraum der Aussetzung der zahnärztlichen Tätigkeit von den Kammerbeiträgen befreien lassen. Gleichzeitig schafft die Regelung mehr Effizienz in der internen Verwaltung.
Die Gewährung eines Erlasses erfordert einen Antrag. Verwenden Sie dafür dieses Formular. Der Antrag kann jederzeit, spätestens aber bis sechs Wochen nach Erhalt der Kammerbeitragsvorschreibung für das jeweilige Beitragsjahr, gestellt werden. Da der Erlass Einkommensausfälle abfedern soll, gilt er wie erwähnt nur während Zeiträumen ohne zahnärztliche Tätigkeit.
Die Regelung ist der Satzung des Wiener Wohlfahrtsfonds nachempfunden. Es kann daher ein Gleichlauf mit Erlässen im Wohlfahrtsfonds erreicht werden. ACHTUNG: Erlässe für den Wohlfahrtsfonds sind separat zu beantragen. Die notwendigen Formulare dafür finden Sie hier.
Sonstige Härtefälle:
Ein Erlass der Kammerbeiträge kann nur bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne eines Härtefalles erfolgen (z.B.: außergewöhnliche Aufwendungen für Behinderungen, Krankenbehandlungskosten, Katastrophenfälle, z.B. nicht für Kreditschulden, Steuerschulden, privaten Ausgaben für z.B.: Hausbau, etc.) Das Gesamteinkommen laut Einkommensteuerbescheid hat dabei unter € 15.000,-- jährlich zu liegen. Verwenden Sie für sonstige Härtefälle dieses Formular.
Kontakt: Bei weiteren Fragen zögern Sie bitte nicht, Landesfinanzreferent Dr. Ozren Marković unter markovic(at)wr.zahnaerztekammer.at zu kontaktieren.