(Wien, 10.03.2026) – Die Hauptversammlung der ÖGK hat in ihrer Sitzung am 19.02.2026 eine Änderung ihrer Satzung und Krankenordnung beschlossen, die auch Patient:innen von Zahnärzt:innen betrifft. Die Satzung der ÖGK ist nicht Teil des Gesamtvertrages und betrifft nicht das Vertragsverhältnis mit den Vertragszahnärzt:innen, sondern enthält zusätzliche Leistungen an Versicherte. Die Satzung kann somit ohne Zustimmung der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK) geändert werden. Im konkreten Fall erfolgte bis zum heutigen Tag auch keine offizielle Information an die ÖZÄK. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) hat diese Änderungen in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde der ÖGK bereits genehmigt und die ÖZÄK ebenso wenig hierüber informiert.
Streichung von Leistungen
Seit dem 01.03.2026 sind folgende Leistungen an Versicherte der ÖGK aus der Satzung gestrichen:
- Kieferregulierungen nach § 153 ASVG bei einem IOTN-Grad 3a (Überbiss 3,5-6mm, inkompetenter Lippenschluss)
- Kieferregulierungen nach § 153 ASVG bei einem IOTN-Grad 3f (Tiefbiss mit Gingivakontakt aber ohne traumatischen Einbiss)
- Kostenzuschüsse zur Parodontalen Initialtherapie zur Vor- oder Akutbehandlung einer Zahnfleischerkrankung bei Grad 3 oder 4 der parodontalen Grunduntersuchung bei der Behandlung von mindestens elf Zähnen unabhängig von deren Lage in einem Kiefer.
Relevant für den Stichtag 01.03.2026 ist das Datum der Leistungserbringung und nicht das Datum der Bewilligung durch die ÖGK. Kieferregulierungen nach § 153 ASVG bei IOTN-Graden 4f bzw. 4a und 5a bleiben hingegen weiter bestehen. Der Gesamtvertrag Kieferorthopädie nach § 153a ASVG („Gratiszahnspange“) ist nicht von diesen Satzungsänderungen betroffen. Ebenso bleiben die Kostenzuschüsse zur Parodontalen Initialtherapie bei Behandlungen von bis zu fünf bzw. von mindestens sechs Zähnen aufrecht.
Änderung der Selbstbehalte
Ab 01.05.2026 werden zudem die Zuzahlungen („Selbstbehalte“) der ÖGK-Versicherten zu den Kosten des unentbehrlichen Zahnersatzes von 25 auf 30 Prozent erhöht. Für Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind, beträgt der Selbstbehalt 20 Prozent. Die Einhebung der Selbstbehalte erfolgt durch die Vertragszahnärzt:innen der ÖGK. Die Erhöhung der Selbstbehalte gilt für Anträge, die nach dem 30.04.2026 bei der ÖGK eingelangt sind.
Von den Erhöhungen des Selbstbehalts sind folgende Leistungen betroffen:
- Kunststoffprothesen und deren Reparaturen
- Metallgerüstprothesen einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen, Zahnklammern und die erforderlichen Zähne sowie deren Reparaturen
- Voll-Metallkronen an Klammerzähnen
- Verblend-Metall-Keramikkronen bei Teilprothesen
Weiters werden ab 01.05.2026 die Regelungen für den Wechsel der Vertragszahnärztin/des Vertragszahnarztes im selben Quartal verschärft. Bislang bedurfte solch ein Wechsel der Zustimmung der ÖGK mit folgenden Ausnahmen:
- Übersiedlung der Patientin/ des Patienten
- Übersiedlung der bisherigen Ordination
- Verhinderung der behandelnden Vertragszahnärztin/des behandelnden Vertragszahnarztes durch Krankheit, Urlaub, Fortbildungsaufenthalt oder aus sonstigen Gründen, sofern keine Vertretung in der Ordination anwesend ist
- Vertragsende der behandelnden Vertragszahnärztin/des behandelnden Vertragszahnarztes
Ab 01.05.2026 darf auch bei Vorliegen dieser Gründe die Vertragszahnärztin/der Vertragszahnarzt nur einmal im Quartal gewechselt werden. Jeder weitere Wechsel bedarf der Zustimmung der ÖGK.
Landeszahnärztekammer für Wien (LZÄK) kritisiert Leistungseinschränkung
Die LZÄK für Wien kritisiert diese Leistungseinschränkungen im zahnärztlichen Bereich vehement. Die Erhöhungen der Selbstbehalte beim unentbehrlichen Zahnersatz treffen besonders Geringverdiener:innen bzw. Mindestpensionist:innen und sind somit eine sozial völlig inadäquate Maßnahme. Ebenso ist zu hinterfragen, warum wichtige zahnmedizinische Präventionsmaßnahmen wie die Parodontale Initialtherapie gekürzt werden, obwohl gerade Prävention eine wesentliche Maßnahme zur nachhaltigen Sanierung des österreichischen Gesundheitssystems darstellt. Die Verschärfungen beim Wechsel von behandelnden Vertragszahnärzt:innen schränkt zudem die Wahlfreiheit der Patient:innen weiter ein.
Aus formaler Sicht stellt sich ferner die Frage, wie Vertragszahnärzt:innen überhaupt Kenntnis über einen Wechsel der Zahnärztin/des Zahnarztes erlangen sollen. Dementsprechend fordert die LZÄK eine Aussetzung dieser Maßnahme, solange nicht sichergestellt ist, dass dies über eine eCard-Steckung – analog zur KFO-Beratung oder zur Mundhygiene für Kinder und Jugendliche – kontrolliert werden kann. Weiters protestiert die LZÄK entschieden gegen die Kommunikationspolitik der ÖGK. Es entspricht keiner Partnerschaft auf Augenhöhe, wenn derartige Änderungen nicht auf direktem Wege, sondern über die Medien kommuniziert werden. Mit so einer Misskommunikation kann auch nicht erwartet werden, dass Vertragszahnärzt:innen weiterhin Selbstbehalte von ÖGK-Versicherten einheben, da die konkreten Zahlen nicht einmal bekannt gegeben werden. Diese Forderung sowie die weiteren Kritikpunkte hat die ÖZÄK in einem Schreiben an ÖGK-Obmann Peter McDonald übermittelt. Sobald die ÖZÄK eine entsprechende Antwort oder sonstige offizielle Informationen vonseiten der ÖGK erhält, werden diese sofort an alle Zahnärzt:innen weitergeleitet.