(Wien, 04.11.2025) – Paragraph 25 der Abfallbehandlungspflichten-Verordnung sieht besondere Entsorgungsbestimmungen für verletzungsgefährdende, medizinische Abfälle vor. Das heißt, dass Ordinationsabfälle mit Verletzungsgefahr (z.B. Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende, spitze oder scharfe Gegenstände wie Wurzelkanalinstrumente, Skalpellklingen etc.) keinesfalls in den Hausmüll gegeben werden dürfen, auch wenn sie in geeigneten Behältern (undurchsichtig, flüssigkeitsdicht, fest verschlossen und transportsicher) verpackt sind.

Entsorgungsmöglichkeiten

Für diese Abfälle gibt es folgende Entsorgungsmöglichkeiten:

  • Abgabe bei der Problemstoffsammelstelle auf einem Mistplatz der MA 48
    (nicht bei den kleinen Problemstoffsammelstellen)

Die Vereinbarung der Landeszahnärztekammer für Wien und der MA 48 sieht vor, dass EIN Spritzenkübel pro Zahnärzt:in und Quartal bei einem nahegelegenen Mistplatz nach Vorlage des Zahnärzte-Ausweises und eines amtlichen Lichtbildausweises abgegeben werden kann. Dieser Behälter darf maximal 2,5 Liter fassen und eine Höhe von 24 Zentimetern und einen Durchmesser von 14 Zentimetern nicht überschreiten (kleines Normgebinde).

Die Abgabe jedes weiteren Behälters bis 2,5 Liter sowie von größeren befüllten Behältern ist kostenpflichtig.

BehältergrößeKosten pro Stück
Behälter bis drei Liter5,00 Euro
Behälter bis sechs Liter11,00 Euro
Behälter bis zehn Liter18, 00 Euro
Behälter bis 30 Liter54,00 Euro
Kauf von leeren Behältern bis 2,5 Liter Fassungsvermögen
auf dem Mistplatz
1,80 Euro


Weiterführende Informationen:

Liste der Problemsammelstellen
 

  • Entsorgung über einen befugten Entsorger, der die verletzungsgefährdenden Abfälle in der Ordination abholt und nachweislich in eine thermische Behandlungsanlage einbringt.

Auszug aus der ÖNORM S 2104 Ausgabe: 2020-04-016.2.2 :
"Behälter für medizinische Abfälle mit Verletzungsgefahr"

Zur Vermeidung von Verletzungen sind für die getrennte Sammlung und Bereitstellung von Abfällen mit Verletzungsgefahr gemäß 4.3 b) Behälter mit folgenden zusätzlichen Kriterien zu verwenden:

  1. durchstichfest gemäß ÖNORM EN ISO 23907-1:2019, 4.2.4
  2. ausreichend bruchfest
  3. dauerhaft verschließbar

Es wird empfohlen, diese Sammelbehälter aus Gründen der Verletzungsprävention nur zu etwa drei Viertel zu füllen. Danach sind sie dicht und dauerhaft zu verschließen. Sammelbehälter aus Pappe sind für Abfälle mit Verletzungsgefahr gemäß 4.3 b) nicht geeignet. Ausreichend bruchfest sind die Behälter dann, wenn sie bei üblicher Befüllung (drei Viertel mit Nadeln) und Raumtemperatur bei einem Sturz aus Arbeitstischhöhe (einen Meter) nicht zu Bruch gehen.
 

  • Abfälle ohne Verletzungsgefahr (z.B.: Einmalwäsche, Tupfer, Handschuhe, Einmalspritzen ohne Kanüle), auch wenn diese blutig sind, können in geeigneten Säcken (Polyäthylenfolie größer als 70 Mikrometer, flüssigkeitsdicht, undurchsichtig) über die Restmülltonne entsorgt werden.

Kontakt:
Dr. Peter Reichenbach
Referent für betriebstechnische Auflagen und Qualitätssicherung
E-Mail: reichenbach@wr.zahnaerztekammer.at | Referatsinformationen