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29.07.2022

Mit 1. August 2022 tritt die 2. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung in Kraft.  

Für die zahnärztliche Ordination ergeben sich daraus keinerlei Änderungen. Es gelten wie bisher die folgenden Regeln: 

  • Das Ordinationsteam hat eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
  • Patient:innen außerhalb des Behandlungsstuhls, Besucher:innen und Begleitpersonen haben eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.

Die Verpflichtung zum Tragen der Maske entfällt, sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B.: Schutzwände aus Plexiglas) minimiert werden kann. Die Landeszahnärztekammer für Wien rät aber weiterhin jedenfalls zum Tragen einer Maske. 

  • COVID-19-Beauftrager und COVID-19-Präventionskonzept bleiben aufrecht, siehe dazu für nähere Informationen hier.
  • Es ist kein 2,5G Nachweis (geimpft/genesen/PCR-getestet) für das Ordinationsteam erforderlich. 

Die erforderliche Schutzausrüstung erhalten Sie weiterhin kostenlos in der Ausgabestelle Parkschlössl.

Ebenfalls mit 1. August wird die Quarantäne (Absonderung) abgeschafft. Auf SARS-CoV-2 getestete Personen unterliegen dann bestimmten Verkehrsbeschränkungen für maximal zehn Tage, werden aber nicht mehr abgesondert.

  • Die zentrale Verkehrsbeschränkung besteht im durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske (ohne Ausatemventil). Über die Verkehrsbeschränkung wird kein behördlicher Bescheid ausgestellt.
  • Auf SARS-CoV-2 positiv getestete Personen dürfen zahnärztliche Ordinationen sowohl als Patient:in als auch als Begleitperson betreten.
  • Patient:innen sind verpflichtet, vor der Behandlung auf ein positives Testergebnis hinzuweisen.
  • Die Verkehrsbeschränkung gilt auch für positiv getestete Ordinationsmitarbeiter:innen. Das bedeutet, dass Mitarbeiter:innen, die sich nicht im Krankenstand befinden, den Arbeitsplatz betreten dürfen, dort aber durchgehend FFP2-Maske zu tragen haben. Da diese Regelung Schwierigkeiten gerade auch in Ordinationen mit sich bringt und zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen offen sind und Haftungen entstehen können, empfiehlt die Landeszahnärztekammer für Wien, positiv getestete Mitarbeiter:innen nur bei dringendem Bedarf einzusetzen.
  • Verkehrsbeschränkungen enden zehn Tage nach Probenahme oder davor, wenn
    • nach positivem Antigentest binnen 48 Stunden nach Probenahme ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt
    • ein PCR-Test frühestens ab dem 5. Tag nach Probenahme durchgeführt wurde und ein negatives Ergebnis oder einen CT-Wert ≥ 30 zeigt.