08.02.2022
Die am 7.2.2022 kundgemachte Durchführungsverordnung zur COVID-19-Impfpflicht (COVID-19-Impfpflichtverordnung) lässt die folgenden weiteren Impfstoffe für die Erfüllung der Impfpflicht zu:
Sinopharm, Sinovac (China); Covaxin, Covovax, Covishield (Indien). Der russische Impfstoff Sputnik V ist nicht zugelassen. Bei Personen, die sich im Ausland mindestens zwei Impfungen mit einem nicht anerkannten Impfstoff unterzogen haben, gilt die dortige zweite Impfung als Erstimpfung.
Ausnahmen von der Impflicht bestehen für:
- Schwangere
- Personen, die aufgrund bestimmter medizinischer Indikationen nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können
- Personen, bei denen aus bestimmten medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist.
- Personen, die nach zumindest dreimaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben
- Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.
Medizinische Gründe sind im Einzelfall von Spezialambulanzen, Amtsarzt/Amtsärztin, Epidemiearzt/Epidemieärztin zu bestätigen.
Die COVID-19-Impfpflichtverordnung finden Sie hier. Fragen und Antworten rund um das Thema COVID-19-Impfpflicht finden Sie hier.