(Wien, 02.09.2025) –
1. Telefonische Auskünfte bei der ÖGK Wien
Es kam wiederholt zur Auskunft, dass aus Datenschutzgründen (DSGVO) keine telefonischen Informationen zum Vorbezug von Prothesen erteilt werden können. Nach Rücksprache mit der ÖGK Wien gilt nun folgende Regelung: Wenn sich die Ordination – z. B. durch die Sozialversicherungs-Vertragspartnernummer – eindeutig identifizieren kann, dürfen telefonische Auskünfte über etwaige Vorbezüge wieder erteilt werden.
2. Einreichung bei vorhandenem Vorbezug
Ist ein Vorbezug vorhanden und eine neue Versorgung dennoch medizinisch notwendig, muss der Antrag mit einer aussagekräftigen medizinischen Begründung übermittelt werden. Aus dieser muss hervorgehen, ob und welche Veränderungen oder Reparaturen am bestehenden Zahnersatz bereits vorgenommen wurden, beziehungsweise ist eine Begründung anzuführen, warum diese nicht durchgeführt wurden, um eine weitere Verwendungsfähigkeit zu gewährleisten. Zusätzlich sind Röntgenaufnahmen mit Patient:innennamen und Aufnahmedatum beizulegen.
Wenn ein neuer Zahnersatz beantragt wird, müssen zuerst bereits bewilligte Anträge zu Zahnersätzen, die nicht angefertigt wurden, storniert werden. Dazu sollte der alte Originalantrag gemeinsam mit dem Neuantrag übermittelt werden.
Es ist dringend anzuraten, dass mit der Anfertigung der Prothesen erst begonnen wird, wenn eine Zusage der Kostenübernahme durch die ÖGK vorliegt. Allenfalls müssen die Patienten im Vorfeld darüber aufgeklärt werden, dass im Falle einer Ablehnung durch die ÖGK die vollen Kosten privat zu bezahlen sind.
3. Einreichung von Sofortersatz und Dauerversorgung:
Nach Bewilligung eines Sofortersatzes kann eine Dauerversorgung erst nach einer Verheilungszeit von mindestens drei bis sechs Monaten beantragt werden. Gleiches gilt, wenn mehrere Zähne in einem Kiefer extrahiert werden müssen. Eine Sofortprothese ist immer eine Kunststoffprothese mit Platte, Zähnen und Klammern, eine Metallgerüstprothese wird als Sofortersatz nicht bewilligt. Eine gleichzeitige Einreichung von Sofortersatz und Dauerversorgung, oder Bewilligung der Dauerversorgung vor Ablauf dieser Frist ist nicht möglich.
4. Planung von Teilprothesen
Bei Teilprothesen ist unbedingt darauf zu achten, dass die geplante Versorgung voraussichtlich eine sechsjährige ordnungsgemäße Verwendung bei Metallgerüstprothesen (bzw. vier Jahre bei Kunststoffprothesen) erwarten lässt. Dies ist eine zentrale Voraussetzung für die Genehmigung durch den zahnmedizinischen Dienst.
5. Klammerzahnkronen – Anzahl und Indikation
In der Regel werden bis zu einer Klammerzahnkrone pro Quadrant bewilligt. Bei der Beantragung von mehr als zwei Klammerzahnkronen pro Kiefer ist eine medizinische Begründung erforderlich (z. B. Lastverteilung bei parodontal geschwächten Zähnen). Es sind Röntgenbilder zur Überprüfung verpflichtend mitzusenden. Auch hier muss die zu erwartende sechsjährige Funktionsfähigkeit nachvollziehbar begründet sein.
VMK-Klammerzahnkronen
Im Rahmen des Kassenvertrages werden ausschließlich Metallkeramikkronen als VMK-Klammerzahnkronen bewilligt; Zirkonoxidkronen zählen nicht als Kassenleistungen und sind daher komplett privat zu verrechnen.
Vollguss-Klammerzahnkronen sind in folgenden Fällen bewilligungsfähig:
• Tatsächliche Klammerzahnkronen (Vollgusskronen)
• Primäre Teleskope auf natürlichen Zähnen oder Implantaten bei teleskopgetragenen Prothesen
• Implantatkäppchen bei Stegen für steggetragene Prothesen
Nicht bewilligungsfähig im Sinne des Vertrags:
• Kugelkopfanker (Bonaanker), Locatoren oder Wurzelkappen gelten nicht als Vollgusskronen.
• Wenn an der gleichen Stelle auch Prothesenzähne beantragt werden (Doppelverrechnung)
6. Hinweis zu PEEK-Prothesen
PEEK-Prothesen (Kunststoffgerüstprothesen) gelten nicht als Metallgerüstprothesen im Sinne des Kassenvertrags. Sie werden von der ÖGK als reine Kunststoffprothesen mit Zähnen gewertet und sind daher nur als solche über den Kassenvertrag ohne weitere Aufzahlung abrechenbar. Eine vorzeitige Neuanfertigung mit der Begründung „nicht reparierbar“ oder „nicht mehr brauchbar“ wird nicht bewilligt! Nach entsprechender Aufklärung des Patienten ist die Abrechnung alternativ als reine Privatleistung möglich (kein Kostenersatz!)
7. Sofortersatzprothesen („Spinnen“, „Miniprothesen“)
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Beantragung von Sofortersatzprothesen (Kunststoffplatten mit Zähnen und Klammern) unbedingt die Position der Klammern angegeben werden muss. Diese sollten so gewählt sein, dass eine ausreichende Abstützung an beiden Kieferhälften bis in den Prämolarenbereich gegeben ist, und keine Aspirationsgefahr besteht. Die Krankenkasse lehnt Anträge insbesondere dann ab, wenn die Konstruktion als sogenannte „Spinne“ gilt. Begründet wird dies unter anderem mit forensischen Bedenken hinsichtlich einer möglichen Mithaftung bei z. B. Aspiration.
8. Rücksendung von Prothesenanträgen an die Ordination
In Abstimmung mit der ÖGK Wien besteht die Möglichkeit, Prothesenanträge direkt an die Ordination zurücksenden zu lassen, sofern die Patientin/der Patient zuvor eine entsprechende Einverständniserklärung unterzeichnet und diese mit dem Antrag mit eingereicht wird. Ein Muster dieser Einverständniserklärung findet sich unten.
Wichtig:
Bei der Einreichung dürfen Prothesenanträge keinesfalls bereits von der Patientin/vom Patienten unterschrieben sein. Eine vorzeitige Unterschrift gilt als Bestätigung der Übernahme der Prothese und führt dazu, dass der Antrag nicht genehmigt wird.
Download:
Muster Einverständniserklärung (Stand: 02.09.2025)