(Wien, 29.02.2024) - Nachdem es in jüngster Zeit vermehrt zu Anfragen hinsichtlich der Bewilligungspraxis der BVAEB bei Klammerzahnkronen/Teleskopkronen gekommen ist, verweist der Referent für Kassenangelegenheiten der Landeszahnärztekammer für Wien, Dr. Werner Ossmann, nochmals auf die diesbezügliche Antwort der BVAEB vom April 2021.
*** Auszug aus dem Antwortschreiben der BVAEB vom 16.04.2021 auf die Anfrage der Landeszahnärztekammer für Wien bezüglich Bewilligungspraxis***
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 03.02.2021 nehmen wir gerne wie folgt Stellung
1. Wird - wie früher üblich - ein Innenteleskop bei einer prothetischen Arbeit als Vollguss-Klammerzahnkrone (KZK) bewilligt? Nach den Berichten, die wir erhalten haben, variiert hier das Ergebnis der Bewilligung je nach Sachbearbeiter/n.
Bei einer Teleskopkrone handelt es sich um eine (in ihrer Gesamtheit) außervertragliche Leistung. Die BVAEB leistet für notwendige Teleskopkronen gemäß Anhang 2 Z 4.2.1. der Satzung jeweils einen Zuschuss in Höhe von bis zu EUR 200,00, begrenzt mit 90 % der tatsächlichen Kosten. Die vertragliche Verrechnung eines Innenteleskopes als Vollmetall bzw. Vollgusskrone im Sinne des Honorartarifes für prothetische Zahnbehandlung ist unzulässig.
2. Kann - wie früher üblich - eine VMK-Klammerzahnkrone (VMK) auch auf einem Implantat abgerechnet werden?
Der Honorartarif für prothetische Zahnbehandlung schränkt die Anfertigung einer Verblend-Metall-Keramikkrone als Klammerzahnkrone nicht auf die Anfertigung auf natürlichen Zähnen ein. Die analoge Verrechnung von Locatoren, Teleskop- bzw. Konuskronen eines Steges als VMK ist jedoch unzulässig (siehe auch Punkt 1). Mit der vertraglichen Verrechnung der VMK sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Kronenversorgung abgegolten.
3. Regulär in der Zahnreihe stehende Weisheitszähne sind, wie jeder andere Zahn, prothetisch versorgbar und können sowohl als Brückenpfeiler als auch als Einzelkrone verwendet werden. Wir ersuchen daher um Stellungnahme, auf welcher Grundlage die Versorgung von Weisheitszähnen mehrheitlich abgelehnt wird?
Die BVAEB übernimmt S 22 Abs. 3 Z 1 der Satzung grundsätzlich keine Kosten für den Ersatz von Weisheitszähnen. Wird die Anfertigung einer Krone auf einem Weisheitszahn aber aus medizinisch-technischer Sicht als „unumgänglich" begründet und dies auch entsprechend (radiologisch) nachgewiesen, erfolgt eine gesonderte Prüfung im Einzelfall
4. Weshalb muss als Bewilligungsvoraussetzung neben einer KZK eine Lücke bestehen, wo es doch klar ist, dass bei einseitigem, Freiende aus zahntechnischen Gründen eine Verbindung zur anderen Kieferhälfte bestehen und ein Halteelement vorgesehen sein muss?
Geht im Einzelfall aus der Dokumentation der Zahn- bzw. Kiefersituation nicht zweifelsfrei hervor, welche Art von Versorgung genau geplant ist, wird der Fall gesondert durch die chefzahnärztliche Begutachtung geprüft. Zu diesem Zweck werden aus offensichtlichen Gründen eine entsprechende Begründung und Dokumentation des Zahnbehandlers benötigt. Bei diesen gesondert zu prüfenden Fällen handelt es sich erfahrungsgemäß tatsächlich fast ausschließlich um Fälle, in denen die Klammerzahnkronen nicht direkt an eine Lücke angrenzen. Sind - gerade hier - die benötigten Unterlagen schon bei der (erstmaligen) Antragstellung vorhanden, können Missverständnisse bzw. ein administrativer Mehraufwand auf beiden Seiten verhindert und ein reibungsloser Ablauf des Bewilligungsprozesses gewährleistet werden.
Mit freundlichen Grüßen
***Auszug Ende***
Rückfragen:
Dr. Werner Ossmann
Referent für Kassenangelegenheiten
E-Mail: ossmann(at)wr.zahnaerztekammer.at