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(Wien, 14.12.2023) - Mit 01.01.2024 wird die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Senders ORF neu geregelt und die bisher eingehobene GIS-Gebühr wird durch den neu geschaffenen ORF-Beitrag ersetzt. Diesen ORF-Beitrag müssen auch Unternehmer bezahlen.

Die wichtigsten Bestimmungen zur betrieblichen Beitragspflicht:

  • Welche Betriebe sind beitragspflichtig?

Ab dem Jahr 2024 fällt der ORF-Beitrag für jene Unternehmen an, die im Vorjahr Kommunalsteuer abgeführt haben. Die Beitragspflicht besteht pro Gemeinde, in der zumindest eine kommunalsteuerpflichtige Betriebsstätte liegt. Es gibt keine Sonderbestimmungen für einzelne Branchen. Zahnärztliche Ordinationen, die Arbeitnehmer:innen beschäftigen und für diese Kommunalsteuer abführen, fallen daher unter die allgemeine Beitragspflicht.

  • Höhe des Beitrages

Bei Unternehmern wird der Beitrag je nach ausbezahlter Lohnsumme/Jahr gestaffelt berechnet. Der ORF-Beitrag beträgt als Basisbetrag 15,30 Euro/Monat, zuzüglich allfälliger Landesabgaben. Je höher die ausbezahlte Lohnsumme ist, desto höher ist der zu zahlende ORF-Beitrag.
 
Die Stufen sehen folgendermaßen aus:

Bruttolohnsumme/JahrSumme zu zahlender ORF-BeitragJahresbetrag ohne Landesabgaben in Euro
Keine Arbeiternehmer:innen00,00
bis 1,6 Mio. Euro1183,60
bis 3 Mio. Euro2367,20
bis 10 Mio. Euro71.285,20
bis 50 Mio. Euro101.836,00
bis 90 Mio. Euro203.672,00
alles darüber509.180,00
Deckel je Unternehmer:in 18.360,00
  • Abfuhr des Beitrages

Die ORF-Beitrags-Service-GmbH erhält automatisch die für die Berechnung notwendigen Kommunalsteuerdaten jeweils im April des Folgejahres. Die Festsetzung der ORF-Beiträge erfolgt grundsätzlich mittels Zahlungsaufforderung. Diese werden frühestens Ende April an die Unternehmer:innen übermittelt. Eine Meldenotwendigkeit für Unternehmer:innen besteht nicht. 

  • Wer zahlt keinen ORF-Beitrag?

1. Ein Unternehmen, das keine Kommunalsteuer zahlt – insbesondere Ein-Personen-Unternehmen EPU (z. B.  Vertretungsärzt:innen)

2. Betriebsstätten von Unternehmen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind (z. B. Pflegeheime, gemeinnützige Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts etc.) – Meldung mittels Formulars erforderlich!

3. Fallen die Adresse der Betriebsstätte und des Hauptwohnsitzes zusammen, fällt der ORF-Beitrag nicht doppelt an – Meldung mittels Formulars erforderlich!

Weiterführender Link:
https://orf.beitrag.at/#panel98