(Wien, ÖZÄK, 13.05.2025) – Die Regelungen zur Berufsberechtigung (und damit zur legalen Beschäftigung) von zahnärztlichem Personal, das die Ausbildung entweder im EU-/EWR-Raum oder in einem Drittland absolviert hat, erfordert eine behördliche Bestätigung gem. § 78 Zahnärztegesetz (ZÄG) iVm §§ 38 ff. ZAss-Ausbildungsverordnung.
Von diesen Regelungen sind auch Absolvent:innen eines im Ausland absolvierten Zahnmedizinstudiums umfasst. Sie verfügen nicht automatisch über die Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz (ZAss) bzw. Prophylaxeassistenz (PAss).
Je nach Ausbildung muss vor Antritt eines Dienstverhältnisses zwingend ein Bescheid entweder des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der jeweiligen Landesregierung über die Anerkennung/Nostrifikation der im Ausland erworbenen Ausbildung oder über notwendige Ausgleichsmaßnahmen/eine notwendige Ergänzungsausbildung vorliegen.
Bei Zuwiderhandeln drohen gem. § 89 ZÄG sowohl dem Dienstgeber/der Dienstgeberin als auch der nicht gesetzeskonform beschäftigten ZAss/PAss Geldstrafen bis zu 4.000 Euro.
Die näheren Bestimmungen finden Sie in § 78 Zahnärztegesetz (ZÄG) und in der ZAss-Ausbildungsverordnung §§ 38 – 41 (EWR-Berufszulassung), §§ 42 – 44 (Nostrifikation) sowie § 47 (Bestätigung über den Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung) und § 48 (Bestätigung über die Ergänzungsausbildung).
Um Geldstrafen zu vermeiden, raten wir Ihnen daher, sich vor Anstellung einer/s ZAss mit einer im Ausland absolvierten Ausbildung unbedingt die notwendigen Qualifikationsnachweise sowie den Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid vorlegen zu lassen und nehmen Sie diese in Kopie zum Personalakt.
ZAss: Mangelberuf in Österreich
Für Fachkräfte in Mangelberufen wie ZAss für Nicht-EU-/Nicht-EWR-Staatsbürger:innen bzw. Schweizer:innen ist ein Erstantrag für eine Rot-Weiß-Rot-Karte zu stellen. Damit ist eine befristete Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang möglich. Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
Rückfragen:
Österreichische Zahnärztekammer
Referat für zahnärztliches Personal und Prophylaxe
Tel. +43 50 511-1171
E-Mail: office(at)zahnaerztekammer.at