(Wien, 06.08.2026) Seit 02.08.2026 stehen weitere Teile der EU-KI-Verordnung (AI Act) in Geltung. Es gelten diverse Vorgaben, die auch beim Einsatz spezifischer KI in der zahnärztlichen Ordination zu beachten sind:

Die EU-KI-Verordnung unterteilt Systeme gemäß ihrem Risiko; für die zahnärztliche Ordination sind zwei Klassen relevant:

(1) Hochrisiko-KI-Systeme: In diese Kategorien fallen KI-gestützte Medizinprodukte wie zum Beispiel 

  • KI-gestützte Röntgenbildanalyse bzw. Diagnosesoftware
  • CAD/CAM-Systeme für Zahnersatz oder 
  • Implantatplanungssoftware mit KI-Komponenten

(2) KI-Systeme mit geringem/begrenztem Risiko: Transparenzpflichtige Anwendungen wie KI-basierte Praxis-Chatbots auf der Website zur Terminvereinbarung oder Patientenkommunikation.

Pflichten für Zahnärzt:innen


Im Sinne der EU-KI-Verordnung gelten zahnärztliche Ordinationen rechtlich als „Betreiber“ (Deployer) und müssen folgende spezifische Pflichten beachten.

(1) KI-Kompetenz der Mitarbeiter:innen
Ordinationsinhaber:innen müssen für eine ausreichende KI-Kompetenz betroffener Mitarbeiter:innen Sorge tragen (z.B. durch dokumentierte Schulungen).

(2) Transparenz- und Informationspflicht
Werden KI-generierte Inhalte in der Ordination genutzt oder interagieren Patient:innen mit einer KI, müssen sie eindeutig darauf hingewiesen werden. Darunter fallen z.B. KI-generierte Bilder auf der Ordinations-Website, Praxis-Bots (Chatbot auf Website muss gekennzeichnet werden) oder Befunde (bei Diagnosestellung mittels softwaregestützter KI müssen Patient:innen weiterhin mündlich im Patientengespräch aufgeklärt werden; ein entsprechender Vermerk in der Patientendokumentation wird empfohlen.)

(3) Menschliche Aufsicht und Kontrollpflicht
In der Zahnmedizin dürfen KI-Systeme niemals autark entscheiden. Die Letztentscheidung ebenso wie die Diagnose, der Therapieplan und die Freigabe von Zahnersatz fällt zwingend in die Verantwortung der/des Behandlerin/Behandlers (Human-in-the-loop). Der Software kommt lediglich die Rolle des Assistenzsystems zu.

(4) Datenschutz
Zahnärzt:innen müssen sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die KI allen datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. 


Rückfragen:

Landeszahnärztekammer für Wien
E-Mail: office@wr.zahnaerztekammer.at